Gesetz zur Stärkung des Kommunalen Ehrenamts beschlossen.
„Wir haben heute in Düsseldorf einige erste Schritte zur Stärkung des kommunalen Ehrenamts beschlossen“, berichtet Sven Wolf. „Ein langer Weg, der bereits in der 14. Wahlperiode mit einer Arbeitsgruppe begonnen hat und auf dem nun ein erstes Zwischenziel erreicht worden ist.“
Zunächst muss man immer wieder daran erinnern, dass alle, die sich in Räten oder Bezirksvertretungen für ihre Stadt einsetzen, dies ehrenamtlich in ihrer Freitzeit machen. Zu der hauptberuflichen Arbeit kommt dann die ehrenamtliche Tätigkeit in städtischen Ausschüssen oder Bezirksvertretungen hinzu. Eine Arbeit, die für unsere Demokratie von hoher Bedeutung ist. ´
„Aus meiner langjährigen Mitarbeit im Stadtrat in Remscheid weiß ich, dass je nach Aufgabe da schon einige Stunden pro Woche zusammenkommen“, erinnert sich Wolf an sein eigenes kommunales Engagement. „Heute ist ein guter Tag für über 20 000 ehrenamtlich in der Kommunalpolitik aktiven Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen. Mit großer Mehrheit hat der Landtag das „Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes“ verabschiedet.“
Ehrenamt im Einklang mit dem Beruf
In den letzten Jahren sind wiederholt Probleme aufgtreten. Eine Vereinbarkeit mit dem Beruf wurde zum Teil immer schwieriger. Besonders Arbeitnehmer in Gleitzeit oder mit vollständig flexiblen Arbeitszeiten haben jedoch aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit, einen Freistellungsanspruch geltend zu machen. Sie müssen ihre beruflichen Arbeitsverpflichtungen, die durch feste Arbeitszeitkontingente festgelegt sind, im Voraus erbringen oder aber nachholen.
Die bei gleitender Arbeitszeit eröffnete Möglichkeit, flexibel auf die jeweiligen Arbeitsanfälle, persönliche und familiäre Umstände reagieren zu können und auch durch Mehrarbeit ein Überstundenkonto aufzubauen, werden dem Mandatsträger durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit während der Gleitzeit genommen. Dies führt zur Benachteiligung derjenigen, die gerne ein Ehrenamt ausüben würden, jedoch auf die Flexibilität gleitender Arbeitszeit angewiesen sind.
Mit diesem Beschluss wird Kommunales Ehrenamt künftig auch mit der Familie besser vereinbar sein. Die nun gesetzlich verankerte Regelung ermöglicht die Zahlung einer Entschädigung für diejenigen, die den Haushalt führen und weniger als 20 Stunden in der Woche berufstätig sind. An die Größe des Haushalts, dessen Zusammensetzung und Angehörige werden dabei konkrete Anforderungen gestellt um missbräuchliche Inanspruchnahmen zu verhindern.
Fortbildung
Weiterhin haben Mandatsträger wegen der Vielzahl der Vorlagen nicht nur ein zeitliches Problem, sie haben auch oft ein qualitatives Informationsdefizit, da ihnen zu wichtigen Fragen zuverlässige und rechtzeitige Informationen fehlen oder die entsprechenden Vorkenntnisse nicht vorhanden sind. Die zunehmende Komplexität der zu entscheidenden Materien erfordert eine immer umfangreichere Einarbeitungszeit und häufig spezifische rechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse sowie spartenbezogenes Wissen. Den gestiegenen inhaltlichen Ansprüchen an ihre Tätigkeit kann nur durch eine angemessene Fort- und Weiterbildung in rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Fragestellungen Rechnung getragen werden.
Beschlossene Lösungen
In der jetzt beschlossenen Änderung der Gemeindeordnung NRW wurden folgende Lösungen beschlossen:
– Bei flexiblen Arbeitszeiten wird für die Gleitzeit, die nicht zur Kernarbeitszeit gehört, ein Freistellungsanspruch für die Mandatsträger von 50 % der für die Mandatswahrnehmung aufgewendeten Zeit durch Zeitgutschrift auf dem Gleitzeitkonto gewährt. Für die Zeitgutschrift besteht ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung.
– Es wird klargestellt, dass auch bei einer Entsendung von Vertretern durch den Rat in Organe und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts der entsandte Vertreter „auf Veranlassung des Rates“ handelt und somit von der Arbeit freizustellen ist.
– Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen wird ein Urlaubsanspruch des Mandatsträgers von acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode eingeführt.
– Für die Zeit des kommunalpolitischen Bildungsurlaubs besteht grundsätzlich kein Lohn- und Gehaltsfortzahlungsanspruch; für den Verdienstausfall und die Kinderbetreuung erfolgt eine Erstattung durch die Kommunen.
– Die durch Beschluss des OVG quasi aufgehobene Haushaltsentschädigung wird auch künftig wieder ermöglicht. Damit wird auch klargestellt, dass die Haushaltsführung einer sonstigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist und es sich bei der Haushaltsführung um eine geldwerte Unterhaltsleistung handelt.
– Sofern sich Beamte ehrenamtlich engagierten, kollidierte dieses Engagegment häufig mit Regelungen des Beamtenrechts. Dies ist durch die Klarstellung, dass die Ausübung eines kommunalen Ehrenamts keine Nebentätigkeit ist, aufgeklärt worden.
„In dieser Wahlperiode soll eine „Ehrenamtskommission“ zusätzlich Verbesserungen für die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger erarbeiten. Erfreulich ist, dass alle im Landtag vertretenen Fraktionen dies unterstützen. Ein wichtiges Zeichen der Wertschätzung für die kommunalpolitische Arbeit vor Ort“, hebt Wolf hervor.