Schlagwort: Unternehmensstrafrecht

  • Kein Pardon gegenüber Steuerbetrügern!

    Kein Pardon gegenüber Steuerbetrügern!

    Zu aktuellen Medienberichten über Cum-Ex-Geschäfte erklärt der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Fraktion im Landtag NRW, Michael Hübner:

    „Das Ausmaß und die kriminelle Energie, mit der die Steuerzahler jahrelang um Milliarden Euro erleichtert wurden, ist erschreckend. Es zeigt auch, wie wichtig ein europaweiter Austausch ist, um solchen verbrecherischen Machenschaften das Handwerk zu legen.

    Der Weg, den Norbert Walter-Borjans als Finanzminister geprägt hat, war genau der richtige. Kein Pardon gegenüber Steuerbetrügern, die dem Gemeinwohl schaden.

    Wir werden als Landtagsfraktion daher nicht locker lassen: Sowohl die Landesregierung als auch die Bundesregierung müssen an diesem Thema dran bleiben. Dazu gehören die Einführung einer Finanztransaktionssteuer und die Umsetzung der beschlossenen länderübergreifenden Steuerberichterstattung großer Konzerne. Ein öffentlich zugängliches Berichtswesen soll offenlegen, wo Gewinne hin- und hergeschoben werden, um Steuern zu sparen. Einen entsprechenden Antrag werden wir in den Landtag einbringen, um die Landesregierung aufzufordern, sich dafür einzusetzen.

    Es darf nicht wieder passieren, dass einige Banken Steuerschlupflöcher suchen, um Milliarden zu kassieren, die dann für wichtige Zukunftsausgaben wie Bildung und Infrastruktur fehlen.“

     

     

  • Ideologie statt fortschrittlicher Rechtspolitik – Mitte-Rechts-Koalition verhindert modernes Unternehmensstrafrecht

    Ideologie statt fortschrittlicher Rechtspolitik – Mitte-Rechts-Koalition verhindert modernes Unternehmensstrafrecht

    Dazu erklärt Lisa Kapteinat, rechtspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im Landtag NRW:

    „Die Mitte-Rechts-Koalition hat in der heutigen Sitzung des Rechtsausschusses die Chance vertan, eine fortschrittlichere Rechtspolitik auf den Weg zu bringen. Die Koalitionäre konnten nicht über ihren ideologischen Schatten springen und haben die von der SPD-Fraktion eingebrachte Initiative für ein modernes Unternehmensstrafrecht abgelehnt. Damit verhindern CDU und FDP gerechte Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen.

    Der Verweis auf eine bloße Änderung des Ordnungswidrigkeitenrechts wird der Sache nicht gerecht. Nicht zuletzt der VW-Skandal hat gezeigt, dass es an der Zeit ist, neue Wege in der Rechtspolitik zu gehen. Auch die Initiative der SPD-Fraktion, sich von externen Experten einen ganz neuen Vorschlag zur Sanktionierung von Unternehmen im Rechtsausschuss vorstellen zu lassen, wurde von den regierungstragenden Fraktionen abgelehnt.

    Die von der SPD-Fraktion eingebrachten Vorschläge sorgen für mehr Verbindlichkeit und Gerechtigkeit bei der Sanktionierung von Unternehmen. Für uns ist das Thema damit nicht beendet. Wir werden die Debatte sowohl im Bund als auch im Land aufmerksam im Auge behalten.“

    „Besonders der international Vergleich ist hier wichtig. Heute schon können deutsche Unternehmen etwa in den USA mit zum Teil hohen Summen zur Verantwortung gezogen werden. Im Gegenzug können in Deutschland gegen US-Konzerne nur geringe Geldbußen verhängt werden. Außerdem hat sich besonders in den USA das dortige Sanktionsrecht in den letzten Jahren etabliert und nicht den befürchteten Verlust von Arbeitsplätzen verursacht.“ ergänzt Sven Wolf

  • SPD bringt Debatte zum Unternehmensstrafrecht erneut in den Landtag ein

    SPD bringt Debatte zum Unternehmensstrafrecht erneut in den Landtag ein

    Bereits zu Beginn des sogenannten Dieselskandals forderte das Manager Magazin im Oktober 2015 auch in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht einzuführen. Die bisherigen Initiativen aus NRW in den vergangenen Wahlperioden sind am Widerstand der CDU im Bund gescheitert. Nach langer Debatte hat sich nunmehr in der Rechtswissenschaft und in der öffentliche Meinung ein Klima gebildet, dass bereit ist für diesen mutigen Schritt des Gesetzgebers.

    Deutschland nimmt damit auch weiterhin eine Außenseiterrolle ein. In fast allen Ländern Europas gibt es inzwischen ein Strafrecht, das sicherstellt, dass auch Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden können. Heute können Firmen und juristische Personen nur nach den Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Kurz und knapp: Falsch parken oder ein Schaden für tausende Verbraucher und Käufer von Dieselfahrzeugen – für beides gibt es maximal ein Knöllchen. Das ist ein falsches Signal für die vielen ehrlichen Unternehmen in Deutschland.

    Die Fachdiskussion hierzu ist schon viele Jahre alt. Bereits in den 1950er Jahren hatte sich der Deutsche Juristentag mit dem Thema beschäftigt, ob sich auch juristische Personen strafbar machen können. Erst der frühere NRW-Justizminister Thomas Kutschaty hat dieses Thema wieder auf die Tagesordnung gebracht und mit einem eigenen NRW-Gesetzentwurf sich in die Debatte eingebracht. In vielen Vorträgen hat mein Kollege Thomas Kutschaty für diese Initiative geworben.

    Wir haben im Arbeitskreis Recht der SPD-Landtagsfraktion daher nochmal unsere Forderungen und Kritikpunkte formuliert und in die Diskussion eingebracht. Im Landtag haben wir daher erneut eine Debatte eingefordert und werden diese nunmehr im zuständigen Rechtsausschuss fortsetzen.

     

     

  • Wirtschaftsrecht-Studierende der BiTS diskutierten mit Sven Wolf

    Wirtschaftsrecht-Studierende der BiTS diskutierten mit Sven Wolf

    Der große thematische Bogen begann bei Fachaspekten des Insolvenzrechts und reichte über Liquiditätskredite der Kommunen und den Stärkungspakt Stadtfinanzen, Steueraufkommen und Hebesätze bis zu strafrechtlichen Fragen des Strafrahmens bei Ordnungswidrigkeiten, wie etwa der Handynutzung beim Autofahren, und bei gravierenden Verstößen wie illegalen Autorennen.

    Kritik wurde von einigen Studenten an den Instrumenten geübt, mit denen bei Ordnungswidrigkeiten reagiert werde. „Die Maßnahmen gehen in die falsche Richtung, wenn statistisch als Unfallsache Nr. 1 fehlerhaftes Abbiegen und Wenden erfasst wird, aber mit Geschwindigkeitskontrollen eher auf eine Unfallursache Nr. 4 in der Statistik reagiert wird – weil man damit aber mehr Geld einnehmen kann,“ meinte ein Student. Konsens bestand darin, dass ein Führerscheinverlust oder ein Fahrzeugentzug bei illegalen Autorennen effektivere Maßnahmen wären. Sven Wolf konnte hierzu eine Anekdote aus seinem Referendariat beisteuern, in der er es mit zwei Abiturienten zu tun gehabt hatte, die ein illegales Rennen veranstaltet hatten, bei dem aber glücklicherweise kein Beteiligter verletzt wurde. Wichtig sei, so Wolf, den Tätern die möglichen Folgen – die Gefährdung von Menschenleben – deutlich aufzuzeigen. Die zwei jungen Menschen, denen er bei der Staatsanwaltschaft gegenübergestanden hatte, wären sich dessen nicht wirklich bewusst gewesen.

    Sven Wolf machte aber auch deutlich: „Ein höherer Strafrahmen ist nicht in jedem Fall eine effektive Stellschraube. Bei Ordnungswidrigkeiten mag das ein Mittel sein, Straftaten resultieren jedoch oft aus einer Eskalation von Situationen – wie bei Tätlichkeiten gegen Ordnungskräfte und Polizisten – oder die Täter sind von ihrer Vorgehensweise und einem ‚Nicht-Erwischtwerden‘ überzeugt. Wer eine Straftat begeht, schaut in der Regel nicht vorher ins StGB, welches Strafmaß ihn erwartet.“

    Fotos: Daniel Behmenburg

    Auch der Entwurf eines Unternehmensstrafrechts kam zur Sprache. Studenten machten hier auch Einwendungen hinsichtlich der Arbeitsplatzgefährdung. Hier machte der Abgeordnete deutlich, warum über eine Haftung der Unternehmen und nicht nur der ausführenden einzelnen Mitarbeiter diskutiert werde: „Es sollen auch diejenigen zur Verantwortung gezogen werden können, die wirtschaftlich von einem gesetzeswidrigen Vorgehen profitiert haben. Ein großer gesamtwirtschaftlicher Schaden entsteht durch Wirtschaftskriminalität und Schmiergeldzahlungen. Unternehmen, die durch die Umsetzung von Compliance-Regeln dem entgegensteuern, können dies auch zu ihrer Entlastung vortragen. Im Vergleich zu den durch US-amerkanische Anwälte oft erstrittenen Schadensersatzzahlungen würde ein deutsches Unternehmensstrafrecht vermutlich eher weniger gravierend erscheinen.“

    Abschließend ging es dann noch um die Frage, wie der Kontakt zu den Abgeordneten anderer Fraktion auch außerhalb der Sitzungen sei und ob sich nach Einschätzung des Abgeordneten durch den möglichen Einzug von populistischen Parteien etwas ändern würde. „Gehören – langfristig gesehen – Populisten zu einem politischen System?“, wollte ein Student wissen und mahnte an, die etablierten Parteien sollten sich auch selbstkritisch fragen, warum die Leute solche wählen würden.

    Sven Wolf meinte: „Neue Parteien, die auch Protestwähler anziehen, wird es immer wieder geben. Manche, wie Bündnis 90/Die Grünen, etablieren sich auch mit der Verankerung bestimmter Schwerpunkte in der Gesellschaft und einer Ausweitung ihres Themenspektrums, manchen gelingt das nicht. Demokratie ist aber immer konstruktiver Streit und Argumente-Austausch in der Sache und hat nichts mit Streiten in Form bloßer persönlicher Angriffe zu tun. Der politisch Andersdenkende hat sich auch Gedanken über seine Argumente gemacht. Insofern ist das Verhältnis auch nach der Debatte untereinander respektvoll. Etwas anderes ist es, wenn es Populisten eigentlich darum geht, das demokratische System als solches abzuschaffen, und sie mit plumpen Parolen die irrationalen Ängste der Menschen – zum Beispiel vor dem Verlust von Sicherheit – zu ihrem Vorteil ausnutzen. Ich finde es wichtig, dass wir eine wehrhafte Demokratie haben und auch intolerant mit denen sein dürfen, die gegen das System agitieren, Hass schüren und aufwiegeln.“

    Website des Studiengangs Wirtschaftsrecht der BiTS

  • Auf dem Weg zu einem Unternehmensstrafrecht für Deutschland

    Auf dem Weg zu einem Unternehmensstrafrecht für Deutschland

    „neben zahlreichen Justizministerinnen und -ministern sprachen so renomierte Wissenschaftler wie Prof. Karsten Schmidt oder Prof. Udo di Fabio dort. Eine besondere Herausforderung als einfacher Anwalt und Abgeordneter dort zu sprechen. Nachfolgend finden sich gekürzte Auszüge aus meinem Beitrag:“

    Stand der Debatte

    Nordrhein-Westfalen hat bei der Justizministerkonferenz in Berlin den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ vorgestellt. Justizminister Thomas Kutschaty war zu Recht stolz darauf, dass die nordrhein-westfälische Landesregierung einen der größten Gesetzentwürfe im Bereich des Strafrechts vorgelegt hat, den jemals ein Bundesland erarbeitete.

    Nicht nur im anglo-amerikanischen Rechtskreis, sondern auch in Kontinentaleuropa hat inzwischen so gut wie jeder Staat ein Unternehmensstrafrecht. Nur Deutschland nicht. Alle unsere Nachbarn in Kontinentaleuropa achten das Schuldprinzip genauso wie wir als Ausdruck der Menschenwürde. So geben es uns der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht auch vor. Daran ist nicht zu rütteln. Mit der Frage nach dem Unternehmensstrafrecht hat das aber rein gar nichts zu tun. Unternehmen haben zwar ein Persönlichkeitsrecht, das haben sie sich inzwischen vor den Zivilgerichten erstritten. Sie haben einen Anspruch auf ein faires Verfahren und auf Achtung ihrer Grundrechte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Sie haben aber keine Menschenwürde.

    In Deutschland werden bislang Vergehen von Unternehmen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts geahndet. So mancher Anwaltskollegen spricht von einer „Mogelpackung“, wenn es um das Recht der Ordnungswidrigkeiten geht. Strafverteidiger sind mit den Verteidigungsmöglichkeiten in Bußgeldverfahren nämlich alles andere als zufrieden und argumentieren, dass das Verfahrensrecht bei drohenden Millionenbußen nicht fair und angemessen sei. Sie verlangen für ihre Mandanten zumindest im Kartellverfahren denselben Schutz wie im Strafverfahren. Auch hier nähern sich Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht de facto längst einander an.

    Brauchen wir also ein Unternehmensstrafrecht? Was spricht dafür, was spricht dagegen?

    Lassen sich mich zunächst einige allgemeine Fragen an den Anfang stellen:  Wenn Banken Beihilfe zur Steuerhinterziehung zum Geschäftsmodell machen, wenn Bespitzelung und Produktpiraterie den Unternehmen und dem Standort Deutschland schaden, müssen wir uns schon fragen, wie wir als Staat darauf reagieren.

    Ein wesentlicher Einwand gegen ein neues Unternehmensstrafrecht ist dann auch: Wir haben doch unser Ordnungswidrigkeitenrecht. Das funktioniert prima. Das Bußgeld kann inzwischen bis zu 10 Millionen Euro betragen und neben die Gewinnabschöpfung treten. Daneben hat der Koalitionsvertrag im Bund vorgeschlagen, das Ordnungswidrigkeitengesetz auszubauen. Präventive Maßnahmen bis hin zur Betriebsschließung sind im Kapitalmarktrecht, Wettbewerbsrecht und Umweltrecht ausreichend vorhanden.  Dem ist aus mehreren Gründen entgegenzutreten.

    Wir bemessen Geldstrafen im Strafprozess aus guten Gründen an den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten. Bei Unternehmen scheuen wir davor zurück. 10 Millionen Euro sind für einen DAX-Konzern immer noch ein sehr überschaubares Risiko. Für den Mittelständler könnten sie hingegen existenzvernichtend sein. Klare Strafzumessungsregeln sucht man im Ordnungswidrigkeitenrecht für Wirtschaftsvergehen vergeblich. Ich meine, eine Sanktion muss ertragsbezogen, und zwar nach Tagessätzen berechnet werden, so wie im Strafrecht.

    Wie wirken die bisherigen Regelungen?

    Es gibt eine Kieler Dissertation aus dem Jahre 2011, für die Vertreter von 45 größeren deutschen Schwerpunktstaatsanwaltschaften aus den Bereichen Wirtschaft und Korruption zur Anwendung und Effizienz des § 130 OWiG befragt wurden. Ergebnis – ich zitiere:  „Von der Literatur als effektiv gepriesen zeigt die Rechtswirklichkeit dagegen, dass der Tatbestand des § 130 OWiG im Bereich der Wirtschaftsdelinquenz ein Schattendasein führt“.

    Modernes Strafrecht muss am Ende immer auf die Vermeidung von Straftaten zielen und nach Möglichkeit Anreize dazu setzen, Straftaten in Unternehmen aktiv vorzubeugen. Hier greift das Recht der Ordnungswidrigkeiten aus meiner Sicht deutlich zu kurz. In der Praxis werden Compliance-Programme, die erst während oder nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eingeführt oder verschärft werden, nur in Ausnahmefällen bei der Bemessung der Bußgelder berücksichtigt. Das ist nicht sinnvoll, wenn man erreichen will, dass Prävention zum allgemeinen Bestandteil von Unternehmenskultur wird.

    Das Bußgeldrecht kennt – anders als das Strafrecht – nicht die Möglichkeit, gegen Auflagen und Weisungen von einer Sanktion abzusehen oder sich Sanktionen für eine Bewährungsfrist vorzubehalten. Warum soll ein Unternehmen nicht Gelegenheit bekommen, seine Präventionsinfrastruktur nachzubessern und das dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft nachzuweisen. Für Menschen gibt es Bewährungsauflagen, warum nicht auch für Unternehmen?

    Was plant der Bund?

    Es freut mich daher sehr, dass auch das Thema Unternehmensstrafrecht Einzug in den Koalitionsvertrag gefunden hat. Hier heißt es, ich zitiere:  „Mit Blick auf strafbares Verhalten im Unternehmensbereich bauen wir das Ordnungswidrigkeitenrecht aus. Wir brauchen konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensbußen. Wir prüfen ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne.“

    Fazit aus Österreich

    Ein Blick nach Österreich zeigt, welche weiten Auswirkungen die dortige Einführung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes hatte. Das vorläufige Fazit aus Österreich: Verbesserte Selbststeuerung unabhängig von der Verfahrenshäufigkeit, in den Unternehmen mehr Einfluss für das Qualitätsmanagement, größere Vorsicht bei den Banken und in der Lebensmittelproduktion, sorgfältigere Logistik im Transportwesen, bessere Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen Großunternehmen. Ich kann nichts Schlimmes daran finden! Die Österreicher offenbar auch nicht.

    Entwurf der nordrhein-westfälischen Landesregierung

    Im Entwurf der Landesregierung geht es im Wesentlichen um Folgendes:

    • Die Staatsanwaltschaften werden verpflichtet, Straftaten von Unternehmen aufzuklären und ggfs. anzuklagen. Er wird das Legalitätsprinzip festgeschrieben. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten.
    • Die Gerichte können diese Taten flexibel und effektiv ahnden, indem sie einen Koffer mit breitgefächerten Sanktionsmöglichkeiten erhalten. Die Geldstrafen werden nach Tagessätzen berechnet, die von der Ertragskraft des Unternehmens abhängig sind. Die Obergrenze liegt bei 10 % vom Jahresumsatz. Mögliche Strafen sind auch der Ausschluss von Subventionen oder von öffentlichen Aufträgen und als ultima ratio natürlich auch die Auflösung des Unternehmens. Die Verurteilung kann auch öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Vielzahl von Personen geschädigt wurde.
    • Unternehmen, die verlässliche Compliance-Strukturen schaffen, sollen davon profitieren, indem dies bei der Strafzumessung berücksichtigt wird. Das kommt insbesondere dann in Betracht kommt, wenn strukturelle Verbesserungen nachgewiesen werden und Schadenswiedergutmachung erfolgt. Dafür kann eine „Bewährungsfrist“ eingeräumt werden. Es kann sogar von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Unternehmen Aufklärungshilfe leistet und ausreichende organisatorische oder personelle Maßnahmen eine Wiederholung ausschließen. Offene Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften ist also auch der beste Schutz eines betroffenen Unternehmens, wenn ein einzelner Mitarbeiter eine Straftat begeht.
    • Die rechtskräftige Verurteilung eines Unternehmens wird dazu beitragen, dass das geschädigte Unternehmen Schadensersatzansprüche einfacher als bislang realisieren kann, da das geschädigte Unternehmen auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft zurückgreifen kann.

    Wenn Sie diesen Gesetzentwurf betrachten, werden Sie feststellen, die Verfasser dieses Entwurfs wollen die Lobby der ehrlichen Unternehmen sein!

     

     

  • Sven Wolf: „NRW schützt redliche Unternehmen“

    Sven Wolf: „NRW schützt redliche Unternehmen“

    In beinahe allen europäischen Ländern gibt es entsprechende Regelungen, nach denen auch gegen Firmen vorgegangen werden kann. Unredliche Unternehmen ziehen Profit und können allerhöchstens mit geringen Bußgeldern bestraft werden. Die Justizminister der Länder haben NRW-Justizminister Thomas Kutschaty beauftragt, einen Entwurf zu erarbeiten, dieser Entwurf liegt jetzt vor. Wir erfahren für diese Initiative viel Zuspruch vor allem von mittelständischen Unternehmen, die sich bereits strenge Anti-Korruptions-Regeln auferlegt haben. Wir hoffen auf Unterstützung aus den anderen Bundesländern.“

  • Minister Kutschaty stellt die Eckpunkte zum neuen Unternehmensstrafrecht vor

    Minister Kutschaty stellt die Eckpunkte zum neuen Unternehmensstrafrecht vor

    Ein so großes Interesse an der Vorstellung eines Gesetzentwurfs hat es noch nie gegeben: Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft und Justiz waren zahlreich der Einladung der nordrhein-westfälischen Landesvertretung gefolgt, um dort die Eckpunkte zum neuen Unternehmensstrafrecht zu hören.

    Justizminister Kutschaty hierzu: „In keinem anderen Bereich der Kriminalität geht die Schere zwischen Gewinn und Risiko so weit auseinander! Den Gewinn heimst sich immer das Unternehmen ein, das Risiko trägt nur der kleine Angestellte.“

    Nach einer Studie von Pricewaterhouse Coopers zum Thema „Korruption“ aus dem Jahr 2012 sind bundesweit 52 Prozent der befragten Unternehmen innerhalb eines Jahres Opfer von Wirtschaftskriminalität geworden. Der Durchschnittsschaden betrug pro Fall über acht Millionen Euro. PwC zieht daraus den Schluss, dass es immer noch Unternehmen gebe, bei denen Korruption zum Geschäftsmodell gehöre. Diesen Zustand hält Justizminister Kutschaty für nicht länger tragbar: „Wer schützt eigentlich die Unternehmen, die ihren Müll nicht illegal im Rhein entsorgen und die nicht bestechen, um an Aufträge zu kommen? Hier ist der Staat gefordert. Dies gilt erst recht im Zeitalter des Internets. Wer tatsächlich die Straftat in dem Unternehmen begangen hat, ist häufig schwer nachzuweisen, vor allen Dingen, wenn das Unternehmen weltweit operiert.“

    Deutschland nimmt mit der derzeitigen Rechtslage, nach der nur natürliche Personen angeklagt werden können, einen Inselstatus ein. Alle unmittelbaren Nachbarländer verfügen über ein Unternehmensstrafrecht oder Quasi-Unternehmensstrafrecht. In Deutschland können Unternehmen bislang nur nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz belangt werden, das vor ansonsten vorwiegend der Ahndung von Verkehrsverstößen angewandt wird.

    Kutschaty dazu: „Wenn durch Wirtschaftskriminalität Arbeitsplätze verloren gehen und Existenzen vernichtet werden, bekommt das Unternehmen einen Bußgeldbescheid. Aber gegen eine Mitarbeiterin eines Supermarkts, die einen Pfandbon findet und einlöst, muss sofort die Staatsanwaltschaft wegen Diebstahls ermitteln. Das passt einfach nicht zusammen!“

    Kutschaty stellte nunmehr die Eckpunkte des von ihm geplanten Unternehmensstrafrechts vor. Danach können Unternehmen und ihre Rechtsnachfolger selbst angeklagt werden. Die Staatsanwaltschaften sollen zu Ermittlungen verpflichtet sein. Mögliche Strafen sind neben der klassischen Geldstrafe auch der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder Subventionen oder die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung. Als ultima ratio kommt auch die Auflösung des Unternehmens in Betracht. Für diese Strafverfahren sollen im Wesentlichen dieselben Regeln gelten, wie für das Verfahren gegen natürliche Personen. Wenn Unternehmen mit der Justiz zusammenarbeiten würden, kann von Strafe abgesehen oder diese zumindest gemildert werden. Vertreten werden soll das Unternehmen vor Gericht durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Dies gelte schon seit jeher im Zivilverfahren und habe sich dort bewährt. Wenn kein gesetzlicher Vertreter mehr da sei, werde dem Unternehmen ein Pflichtverteidiger bestellt.

    Nach Minister Kutschaty sprach der Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum, Prof. Dr. Gereon Wolters. Dieser kommentierte den Gesetzentwurf: „Als Wissenschaftler bin ich es gewohnt, kritisch zu sein. Hier ist meine größte Kritik, dass das Gesetz erst jetzt kommt!“

    Die Eckpunkte sollen auf der kommenden Justizministerkonferenz am 12. Juni vorgestellt werden. Nach der Sommerpause wird Justizminister Kutschaty das vollständige Gesetz, das den Namen „Verbandstrafgesetzbuch“ tragen soll vorstellen.

    Quelle: Pressestelle des Justizministeriums NRW

  • Thomas Stotko/Sven Wolf: „Wir brauchen ein Unternehmensstrafrecht für den Kampf gegen Korruption“

    Thomas Stotko/Sven Wolf: „Wir brauchen ein Unternehmensstrafrecht für den Kampf gegen Korruption“

     Anlässlich der Veröffentlichung der Ergebnisse des „Lagebilds Korruption“ für das Jahr 2012 erklären Thomas Stotko, innenpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, und Sven Wolf, rechtspolitischer Sprecher:

     „Der Lagebericht zeigt, wo es Handlungsbedarf im Kampf gegen Korruption gibt. Die Innen- und Rechtspolitiker der SPD in NRW machen sich seit langem auf Bundesebene für die Einführung eines Unternehmensstrafrechts stark. Damit könnte gerade Korruption aus großen Unternehmen besser bekämpft werden. Solche Taten lassen sich oft nur schwer einzelnen Mitarbeitern zuordnen. Die Rechtslücken von organisierter Unverantwortlichkeit in Unternehmen müssen wir schließen. Komplexe Entscheidungsabläufe dürfen kein Freibrief für das Spitzenmanagement oder die Eigentümer sein.

    Zurzeit kann Bestechung von Unternehmen nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ermittlungen erfolgen nur nach Ermessen, sie sind nicht wie bei Straftaten verpflichtend. Außerdem sind mögliche Bußgelder auf maximal eine Millionen Euro begrenzt – eine lächerliche Summe bei den häufig enormen Profiten, die Unternehmen mit Korruption erzielen können.

    Ein neues Unternehmensstrafrecht könnte auch weitere mögliche Sanktionen regeln. Vorstellbar wären zum Beispiel der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, die Streichung von Steuervorteilen oder Subventionen oder sogar Tätigkeitsverbote.“